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   FG Schleswig-Holstein, 17.04.2013 - 5 K 71/11   

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FG Schleswig-Holstein, 17.04.2013 - 5 K 71/11 (https://dejure.org/2013,10193)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 17.04.2013 - 5 K 71/11 (https://dejure.org/2013,10193)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 17. April 2013 - 5 K 71/11 (https://dejure.org/2013,10193)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 33 Abs 1 EStG 2009, § 33 Abs 2 S 1 EStG 2009, § 64 Abs 1 Nr 1 EStDV vom 01.11.2011, § 64 Abs 1 Nr 2 Buchst f EStDV vom 01.11.2011, § 84 Abs 3f EStDV vom 01.11.2011
    Außergewöhnliche Belastungen: Abzugsfähigkeit der Kosten für Heileurythmie, ärztliche Verordnung als ausreichender Nachweis

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuermindernde Berücksichtigung von Aufwendungen für heileurythmische Behandlungen als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz; Heileurythmie als eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr.2 Buchst. f EStDV

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufwendungen für heileurythmische Behandlungen als außergewöhnliche Belastungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für heileurythmische Behandlungen als außergewöhnliche Belastungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für Heileurythmie können außergewöhnliche Belastungen darstellen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufwendungen für Heileurythmie als außergewöhnliche Belastung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1128
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 22.03.2005 - B 1 A 1/03 R

    Aufsichtsmaßnahme gegen Krankenkasse - Leistungsgewährung und

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.04.2013 - 5 K 71/11
    Auch die Behandlungsmethoden der in § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB V aufgeführten besonderen Therapierichtungen, zu denen die Homöopathie, Anthroposophie und Phytotherapie gehören (BSG-Urteil vom 22.03.2005 B 1 A 1/03 R, BSGE 94, 221), sind wissenschaftlich anerkannte Heilmethoden, die nach festgelegten Regeln in der Praxis individuell angewandt und kontinuierlich mit modernen wissenschaftlichen Methoden weiter entwickelt werden (Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 12. Auflage, § 33 Rn. 53; Geserich, DStR 2012, 1490, 1493).

    Heilmittel sind ärztlich verordnete Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg sichern sollen und nur von entsprechend ausgebildeten, berufspraktisch erfahrenen Personen erbracht werden dürfen (Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, § 32 Rz. 8; BSG-Urteil vom 22.03.2005 B 1 A 1/03 R, BSGE 94, 221).

    Dementsprechend hat auch das Bundessozialgericht in seinem oben zitierten Urteil vom 22.03.2005 (B 1 A 1/03 R) die Heileurythmie als Heilmittel bezeichnet und der BFH hat entschieden, dass es sich um eine Heilbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG handelt (BFH-Urteil vom 08.03.2012 V R 30/09, BStBl II 2012, 623).

    Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat in seinem oben zitierten Urteil vom 22.03.2005 (B 1 A 1/03 R) - ebenfalls im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer Aufsichtsmaßnahme, im Wesentlichen das außerordentlich breite Meinungsspektrum zu der Frage, ob und in welcher Weise Leistungen der besonderen Therapierichtungen in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen sind, aufgezeigt und sich auf die Position zurückgezogen, im Wege der Rechtsaufsicht könne keine Festlegung auf eine Position erfolgen, wenn die Rechtslage dazu bislang jedenfalls nicht durch eine gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sei.

  • BFH, 08.03.2012 - V R 30/09

    Steuerfreiheit heileurythmischer Leistungen - Nachweis der erforderlichen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.04.2013 - 5 K 71/11
    Vielmehr ermöglicht es diese Vorschrift den Krankenkassen, derartige Leistungen zu übernehmen, verpflichtet sie aber nicht dazu (BFH-Urteil vom 08.03.2012 V R 30/09, BStBl II 2012, 623).

    Dementsprechend hat auch das Bundessozialgericht in seinem oben zitierten Urteil vom 22.03.2005 (B 1 A 1/03 R) die Heileurythmie als Heilmittel bezeichnet und der BFH hat entschieden, dass es sich um eine Heilbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG handelt (BFH-Urteil vom 08.03.2012 V R 30/09, BStBl II 2012, 623).

    So hat der BFH in seinem Urteil vom 08.03.2012 (V R 30/09, BStBl II 2012, 623) entschieden, dass eine Steuerfreiheit der heileurythmischen Leistungen nach § 4 Nr. 14 UStG im Streitfall in Betracht komme, wenn der dortige Kläger (als Diplom-Heileurythmist) die Teilnahmeberechtigung an den Integrierten Versorgungsverträgen von seinem Berufsverband (BVHE - Berufsverband Heileurythmie e.V.) erteilt worden sei.

  • BFH, 19.04.2012 - VI R 74/10

    Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall - Neuregelung im

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.04.2013 - 5 K 71/11
    Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (BFH-Urteil vom 19.04.2012 VI R 74/10, BStBl II 2012, 577 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die rückwirkende Anwendung des § 64 Abs. 1 EStDV (BFH-Urteil vom 19.04.2012 VI R 74/10, BStBl II 2012, 577 m.w.N.; vgl auch Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 12. Auflage, § 33 Rn. 52; Loschelder in Schmidt, EStG, 32. Auflage, § 33 Rz. 34).

  • BFH, 01.02.2001 - III R 22/00

    Außergewöhnliche Belastung bei Ayur-Veda-Behandlung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.04.2013 - 5 K 71/11
    Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung werden typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit des Grundes und der Höhe nach bedarf (BFH-Urteile vom 01.02 2001 III R 22/00, BStBl II 2001, 543, und vom 03.12.1998 III R 5/98, BStBl II 1999, 227, m.w.N.).

    Eine derart typisierende Behandlung der Krankheitskosten ist zur Vermeidung eines unzumutbaren Eindringens in die Privatsphäre geboten (BFH-Urteil vom 01.02 2001 III R 22/00, BStBl II 2001, 543).

  • BFH, 05.10.2011 - VI R 49/10

    Aufwendungen für einen Kuraufenthalt und alternative Behandlungsmethoden als

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.04.2013 - 5 K 71/11
    Dieser medizinischen Wertung hat die steuerliche Beurteilung zu folgen, es sei denn, es liegt ein für jedermann erkennbares offensichtliches Missverhältnis zwischen dem erforderlichen und dem tatsächlichen Aufwand vor (BFH-Urteil vom 05.10.2011 VI R 49/10, BFH/NV 2012, 33 m.w.N.).

    Maßstab sei vielmehr insoweit nur die naturheilkundliche Lehre selbst (BFH-Urteil vom 05.10.2011 VI R 49/10, BFH/NV 2012, 33 m.w.N.).

  • BFH, 11.11.2010 - VI R 17/09

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich; Verzicht

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.04.2013 - 5 K 71/11
    Darüber hinaus sei insbesondere nach der jüngsten Rechtsprechung des BFH die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes in strittigen Fällen zur Abgrenzung von lediglich gesundheitsfördernden Maßnahmen und medizinisch indizierten Behandlungen nicht mehr erforderlich (vgl. BFH-Urteile jeweils vom 11. November 2010, Aktenzeichen VI R 16/09, VI R 17/09 und VI R 18/09).
  • BFH, 11.11.2010 - VI R 16/09

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.04.2013 - 5 K 71/11
    Darüber hinaus sei insbesondere nach der jüngsten Rechtsprechung des BFH die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes in strittigen Fällen zur Abgrenzung von lediglich gesundheitsfördernden Maßnahmen und medizinisch indizierten Behandlungen nicht mehr erforderlich (vgl. BFH-Urteile jeweils vom 11. November 2010, Aktenzeichen VI R 16/09, VI R 17/09 und VI R 18/09).
  • BFH, 11.11.2010 - VI R 18/09

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11. 11. 2010 VI R 17/09 - Verzicht auf mündliche

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.04.2013 - 5 K 71/11
    Darüber hinaus sei insbesondere nach der jüngsten Rechtsprechung des BFH die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes in strittigen Fällen zur Abgrenzung von lediglich gesundheitsfördernden Maßnahmen und medizinisch indizierten Behandlungen nicht mehr erforderlich (vgl. BFH-Urteile jeweils vom 11. November 2010, Aktenzeichen VI R 16/09, VI R 17/09 und VI R 18/09).
  • BFH, 16.07.1969 - I R 81/66

    Revisionsverfahren - Beschränkung des Klageantrags - Rückstellungen für

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.04.2013 - 5 K 71/11
    Es liegt kostenrechtlich ein Teilunterliegen der Klägerin vor, denn sie muss hinsichtlich des Steuerbetrages, um den sie ihren Klageantrag eingeschränkt hat, die Kosten tragen (BFH, Urteil vom 16. Juli 1969 I R 81/66, BStBl II 1970, 15).
  • BFH, 18.06.1997 - III R 84/96

    Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.04.2013 - 5 K 71/11
    Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) sind und vorgenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.1997 III R 84/96, BFHE 183, 476, BStBl II 1997, 805), also medizinisch indiziert sind.
  • BFH, 03.12.1998 - III R 5/98

    Außergewöhnliche Belastung bei einer Begleitperson

  • BSG, 11.05.2011 - B 6 KA 25/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anfechtung einer aufsichtsrechtlichen

  • BFH, 17.07.1981 - VI R 77/78

    Aufwendungen für eine Frischzellenbehandlung als außergewöhnliche Belastung, EStG

  • BFH, 13.02.1987 - III R 208/81

    Außergewöhnliche Belastung - Teilnahme an Gruppentreffen - Anonyme Alkoholiker -

  • BFH, 20.03.1987 - III R 150/86

    Aufwendungen für die Adoption eines Kindes sind nicht nach § 33 EStG abziehbar

  • BFH, 26.02.2014 - VI R 27/13

    Heileurythmie als außergewöhnliche Belastung - Anforderungen an den Nachweis der

    Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1128 veröffentlichten Gründen insoweit statt, als es die im Streitjahr von der Klägerin geleisteten Aufwendungen für heileurythmische Behandlungen in Höhe von 1.080 EUR als außergewöhnliche Belastung zum Abzug nach § 33 EStG zuließ.

    Es beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 17. April 2013  5 K 71/11 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.09.2013 - 3 K 1443/12

    Biophysikalische Informations-Therapie nicht abziehbar

    Auch das Finanzgericht Münster (Urteil vom 18. Januar 2012 - 11 K 317/09, EFG 2012, 702) und das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (Urteil vom 17. April 2013 - 5 K 71/11, EFG 2013, 1128) teilen diese Auffassung.

    b) Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (Urteil vom 17. April 2013 - 5 K 71/11, a.a.O.) und Geserich (Der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten nach der Neuregelung im StVereinfG 2011, a.a.O.) vertreten hingegen die Auffassung, die gesetzliche Neuregelung in § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f durch das StVereinfG 2011 fordere den strengen amtlichen Nachweis nur bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden, nicht aber bei wissenschaftlich umstrittenen Behandlungsmethoden, so dass auch zukünftig zwischen wissenschaftlich umstrittenen und wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden zu unterscheiden sei, da nur letztere dem strengen amtlichen Nachweiserfordernis nach § 64 Abs. 1 Buchst. f EStDV unterliegen.

  • FG Düsseldorf, 29.01.2014 - 7 K 3143/13

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung: Arzthaftungsprozess -

    Bei krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ist dieser Nachweis nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu führen; bei Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, verlangt § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (vgl. dazu FG Schleswig-Holstein vom 17.4. 2013 5 K 71/11 EFG 2013, 1128).
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